AKTIONSGEMEINSCHAFT MAXIMILIANSTRASSE
Vereinssatzung
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „ Aktionsgemeinschaft Maximilianstrasse e.V.“
§ 2 Sitz des Vereins
Sitz des Vereins ist Augsburg
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Umsetzung der Empfehlungen des Forums Innenstadt Augsburg unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bewohner, des Einzelhandels, der Hauseigentümer und der freischaffenden Berufe.
Der Verein verfolgt den Zweck, in Zusammenarbeit mit anderen Innenstadtgruppen, die Lebenssituation zu verbessern, die Attraktivität der Straße für den Handel zu stärken und die Qualität der kulturellen Veranstaltungen zu fördern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§ 4 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Alle ordentlichen Mitglieder haben volles Stimmrecht. Fördernde Mitglieder haben nur eine beratende Funktion.
(2) Ordentliches wie förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden.
(3) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austrittserklärung oder durch Tod des Mitglieds.
b) mit der Löschung der juristischen Person aus dem Handels- oder Vereinsregister oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
c) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den 1. Vorstand; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
d) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied dem Vereinszweck zuwider handelt.
(5) Der Ausschluss aus dem Verein ist möglich, wenn ein Mitglied mit Beiträgen
in Höhe eines Jahresbeitrages im Rückstand ist und nach der 2. Mahnung mit Ausschlussandrohung nicht bezahlt hat.
(6) Über den Ausschluss eines ordentlichen oder fördernden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Hierbei ist das betroffene Mitglied
nicht stimmberechtigt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) Der Vorstand
2) Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem 1.Vorsitzenden und einem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister
Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinn von § 26 BGB; sie vertreten den Verein einzeln, gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Vorstände werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss der ordentlichen Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er haftet gegenüber dem Verein bei Ausübung seiner Tätigkeit lediglich für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mittels Brief. Maßgebend ist der Tag der Absendung der Einladung. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tages-Ordnung mitzuteilen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Fünftel aller Mitglieder einzuberufen.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Wahl des Protokollführers.
b) die Festlegung der Höhe der Vereinsbeiträge.
c) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr.
d) Rechenschaftsbericht des Vorstands und dessen Entlastung.
e) Beschluss und Änderung einer Geschäftsordnung.
f) Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
g) Auflösung des Vereins.
h) Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
(4) Daneben können außerordentliche Mitgliederversammlungen jederzeit vom
Vorstand einberufen werden. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge (Geldbeiträge) zu leisten.
(2) Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am Beginn eines Jahres oder zum Zeitpunkt des Beitritts im Voraus fällig. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Für ordentliche und fördernde Mitglieder können unterschiedliche Beiträge
festgesetzt werden.
(4) Bei Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied, bei Ausschluss aus dem Verein oder bei Auflösung/Löschung einer juristischen Person aus dem Handels- oder Vereinsregister während des Geschäftsjahres werden keine Mitgliedsbeiträge zurückerstattet.
§ 12 Satzungs- Änderungen
Satzungs- Änderungen bedürfen in der Mitgliederversammlung einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 13 Auflösung/Verschmelzung oder Umwandlung des Vereins
(1) Über die Auflösung/Verschmelzung oder Umwandlung des Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, Der erste und zweite Vorstand ist berechtigter Liquidator.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung etwaiger Verbindlichkeiten uneingeschränkt an die Stadt Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck einer kulturellen Einrichtung in der Maximilianstrasse zu verwenden hat.
(2) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§ 14 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
§ 15 Gemeinnützigkeit
Die Gemeinnützigkeit wird angestrebt.
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.
Augsburg, den 13.10.2022