Liebe Freunde und Bewohner der Maximilianstraße.
Nachstehende Beschlußvorlage beinhaltet die Maßnahmen für die Beruhigung der Innenstadt und da besonders die der Maximilianstraße und des Ulrichsplatz.
Wir sind mit der Stadt überein gekommen, erst einmal den Erfolg der Maßnahmen abzuwarten und dann eventuelle notwendige Korrekturen zu fordern.
Es grüßt Sie Ihre Aktionsgemeinschaft Maximilianstrassa e.V.
Stadtrat der Stadt Augsburg, Sitzung am 23.07.2020 Tischvorlage zur BSV 20/04686
Augsburger Stadtsommer 2020; Maßnahmen zur Gewährleistung für Sicherheit und Ordnung und Hygieneschutz
Beschlussvorschlag:
1. Gesundheitsschutz als Priorität
Der Stadtrat der Stadt Augsburg bekräftigt, dass dem Infektionsschutz angesichts der Herausforderungen der Corona-Pandemie prioritäre Bedeutung zukommt. Den Regelungen der jeweils geltenden Infektionsschutzverordnungen kommt dabei, auch soweit sie den öffentlichen Raum betreffen, erhebliche Bedeutung zu.
Es ist erklärtes Ziel der Stadt Augsburg, sowohl die infektionsschutzrechtlichen Regelungen zu wahren, zugleich aber auch die wiedergewonnenen Freiheiten für die Bürgerinnen und Bürger verantwortungsvoll zu nutzen. Alle getroffenen Maßnahmen – auch die in dieser Beschlussvorlage – stehen unter dem Vorbehalt der Beobachtung des Infektionsgeschehens in der Stadt Augsburg.
2. Verordnung der Stadt Augsburg über Menschenansammlungen in der Maximilianstraße und angrenzender Straßen und Plätze
Es wird festgestellt, dass der Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 der „Verordnung der Stadt Augsburg über Menschenansammlungen in der Maximilianstraße und angrenzender Straßen und Plätze“ vom 13.04.2017 (vgl. Amtsblatt vom 19.05.2017, S. 119) für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt dieses Beschlusses bis zum 27.09.2020 eröffnet ist. Die Herausforderungen der Corona-Pandemie und die damit verbundene starke Einschränkung des Reiseverkehrs und der daraus folgende starke Nutzungsdruck der öffentlichen Flächen der Stadt Augsburg ist ein besonderer Anlass im Sinne der Verordnung. Es ist damit – insbesondere in den Abendstunden – verboten, im Geltungsbereich der Verordnung Glasflaschen und Getränkekisten mit sich zu führen oder erkennbar alkoholisiert den Geltungsbereich zu betreten. Polizei und Ordnungsdienst sind damit u.a. ermächtigt, das Mitführen von Getränkekisten und Glasflaschen zu unterbinden.
3. Außengastronomie
Zur verstärkten Beachtung des Abstandsgebots des Infektionsschutzes sowie zur Nutzung der regulatorischen Wirkung der Außengastronomie wird der Außengastronomie im Umgriff der städtischen „Verordnung der Stadt Augsburg über Menschenansammlungen in der Maximilianstraße und angrenzender Straßen und Plätze“ die Nutzung der Außengastronomieflächen ab dem diesem Beschluss folgenden Tag bis einschließlich zum 27.09.2020 jeweils an den Freitagen auf Samstage und Samstage auf Sonntage bis 1.00 Uhr gestattet, soweit immissionsschutzrechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Ausdehnung der Bewirtungsflächen unter Beachtung des Infektionsschutzes wird von der Verwaltung wohlwollend geprüft und im Einzelfall auf Antrag der Gastronomen, genehmigt. Sondernutzungsgebühren werden hierfür nicht erhoben (vgl. BSV 20/04539 und BSV 20/4382).
Die Gastronomen haben insbesondere in der Zeit ab 24.00 Uhr auf eine möglichst weitgehende Lärmreduzierung zu achten.
4. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Nach der aktuell geltenden 6. Infektionsschutzverordnung des Freistaats Bayern sind Feiern auf öffentlichen Plätzen – unabhängig von der anwesenden Personenzahl – nicht gestattet (vgl. § 2 Abs. 2 der 6. BayIfSMV). Hierauf aufbauend ist das Abspielen von Musik durch gastronomische Betriebe, die im Freien zu hören ist, ab 22.00 Uhr vollständig untersagt. Im Übrigen gelten die Regelungen des Immissionsschutzrechts und der Lärmschutzverordnung der Stadt Augsburg.
5. „To-Go“-Verkauf von Getränken
Ab dem diesem Beschluss folgenden Tag bis einschließlich zum 27.09.2020 wird die Abgabe von
Getränken aller Art (alkoholisch, nicht-alkoholisch) zum Verzehr außerhalb einer Gaststätte („To-Go-Verkauf“) in dem nachfolgend gekennzeichneten Bereich (Lageplan 1 und Lageplan 2) der Innenstadt der Stadt Augsburg
sowie in der
Fuggerstraße und der
Ludwigstraße bis
längstens 24.00 Uhr begrenzt und erst wieder um 6.00 Uhr zugelassen:
6. Reinigungsleistungen durch ansässige Gastronomen
Es wird begrüßt, dass die Gastronomien der Maximilianstraße in Aussicht stellen, Personen zur Reinigung des öffentlichen Raums in eigener Zuständigkeit zur Verfügung zu stellen.
7. Unterstützung von Polizei und Ordnungsdienst durch Security-Kräfte
Mit Blick auf die nächtliche Nutzung des Herkulesbrunnens werden die Gastronomien der Maximilianstraße aufgefordert, durch eigene Security-Kräfte die Wahrung des Abstandsgebots sowie der geltenden Hygiene- und Ordnungsvorschriften zu unterstützen und ergänzend zu Ordnungsdienst und Polizei auf die Besucherinnen und Besucher der Maxstraße einzuwirken. Hoheitliche Befugnisse kommen den Security-Kräften nicht zu.
8. Sperrung der Ludwigstraße
Im Falle der
Sperrung der Ludwigstraße aus Gründen der infektionsschutzrechtlich gebotenen
Entzerrung von Personengruppen kann den in der Ludwigstraße ansässigen Gastronomien in ihrem unmittelbaren Umfeld bei Vorliegen eines entsprechenden Hygiene- und Sicherheitskonzepts (Zugangsbeschränkungen, Beschränkung und Überwachung der anwesenden Personenzahl) die verantwortliche Nutzung des Straßenraums im Zeitraum ab dem diesem Beschluss folgenden Tag bis einschließlich zum 20.09.2020 jeweils an den Abenden von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag im Zeitraum von 20.30 Uhr bis 1.00 Uhr des Folgetags gestattet werden. Dies erfolgt mit der Maßgabe, dass ein To-Go-Verkauf aller Getränkearten ab 21.00 Uhr vollständig nicht mehr erfolgt. Hinsichtlich der Musikbeschallung gilt Ziff. 4 dieses Beschlusses. Auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren wird ggf. verzichtet, nicht jedoch auf die Kosten des Straßenbaulastträgers. Die Gastronomen haben insbesondere in der Zeit ab 24.00 Uhr auf eine möglichst weitgehende Lärmreduzierung zu achten.
Für den Fall, dass die infektionsschutzrechtlich gebotenen Maßnahmen in der Ludwigstraße – unabhängig von einer etwaigen Straßensperrung – nicht eingehalten werden können, wird die Verwaltung ermächtigt, durch gaststättenrechtliche Maßgaben – etwa eine zeitliche Beschränkung des „To Go“-Verkaufs – den Infektionsschutz sicherzustellen.
Die Kosten für die staßenverkehrsrechtlichen Anordnungen belaufen sich voraussichtlich auf insgesamt 18.200,- € und werden von der Stadt Augsburg getragen.
9. Teil-Sperrung der Maximilianstraße für Durchgangsverkehr
Eine Sperrung der Maximilianstraße für den Durchgangsverkehr ist zum einen aus Gründen des Infektionsschutzes geboten, zum anderen dient sie der Erprobung eines Verkehrskonzeptes, das eine größtmögliche Verkehrsberuhigung der Innenstadt zum Ziel hat. Durch die Sperrmaßnahme können das Verkehrsverhalten und die Verkehrsabläufe festgestellt und analysiert werden. Die Sperrung der Maximilianstraße für den Durchgangsverkehr erstreckt sich vom Ulrichsplatz bis zum Moritzplatz. Sie gilt zunächst bis zum 27.09.2020 und wird jeweils am Freitag- und Samstagabend von 20.30 Uhr bis 6.00 Uhr aktiviert. In den zuführenden Straßen zur Maximilianstraße wird rechtzeitig auf die Sperrung hingewiesen. Anwohner dürfen den Bereich mittels Vorzeigen des Personalausweises jederzeit befahren. Andere Personen können kurzfristig eine Sondernutzungserlaubnis zum Befahren der Maximilianstraße im genannten Zeitraum erhalten.
Die Kosten für die Sperrmaßnahmen belaufen sich auf voraussichtlich 13.000,- € und werden von der Stadt Augsburg übernommen.
10. Kommunikative Maßnahmen
Der Stadtrat begrüßt, dass durch sachgerechte Kommunikation und deeskalierende Ansprachen und Appelle die Einhaltung der geltenden Regelungen bewusst gemacht werden, ohne ordnungs- und polizeirechtliche Maßnahmen des Vollzugs auszuschließen. Die Gewährleistung von Abstandsflächen am Herkulesbrunnen, z.B. durch Begrünung, sowie das temporäre Aufstellen von großen Abfallbehältnissen wird befürwortet. Die Verwendung eines umfassenden Kommunikationskonzepts, das nach Möglichkeit auch mehrsprachig sein sollte, wird ausdrücklich begrüßt. Sowohl der Stadtjugendring als auch weitere Gruppen (z.B. Beiräte) werden von den Maßnahmen unterrichtet und um kommunikative Unterstützung gebeten.
11. Selbstverpflichtende befristete Pfanderhebung für „To-Go“-Getränkebehältnisse
Der aufgrund der Corona-Pandemie vorliegende und sich in den Sommermonaten noch absehbar verstärkende Nutzungsdruck öffentlicher Plätze und der Gastronomie führt zu ganz erheblichen und der Sondersituation geschuldeten Herausforderungen mit Blick auf die Verschmutzung des öffentlichen Raums. Zur Reduzierung dieser erheblichen Nachteile und Belästigungen wird im Umgriff der städtischen „Verordnung über die Sperrzeiten in der Stadt Augsburg“ (vgl. dort § 1 Abs. 1) im Zeitraum vom Zeitpunkt dieses Beschlusses bis einschließlich zum 27.09.2020 für den Verkauf von alkoholischen „To-Go“-Getränken ein Rückgabepfand auf Einwegverpackungen für Getränke von mindestens 2,00 € pro Verpackung selbstverpflichtend erhoben, das ab 20.00 Uhr eines jeden Tages gilt.
12. Vorbehalt von weiteren verschärfenden Maßnahmen
Sollte eine Evaluierung der Maßnahmen ergeben, dass die in den oben genannten Beschlussziffern genannten Maßnahmen nicht ausreichend sein sollten, den Infektionsschutz ausreichend sicherzustellen, so kann durch die Verwaltung als weitere ggf. erforderliche Maßnahme unter anderem auch
ein Verbot von „To-Go-Verkauf“ (vgl. Ziffer 5 dieses Beschlusses) für alle Getränke ab 20.00 Uhr ausgesprochen werden, dies ggf. auch ggü. einzelnen Gastronomiebetrieben.
Ebenfalls kann unter dem oben dargestellten Maßstab die Erweiterung der
Außengastronomie gemäß Ziffer 3 dieses Beschlusses kurzfristig wieder auf
0.00 Uhr begrenzt werden, wenn die Gesamtbetrachtung der Umstände dies erfordert. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Beendigung des To-Go-Verkaufs gemäß Ziffer 5 dieses Beschlusses jeweils mindestens eine Stunde vor der Beendigung der Außengastronomie erfolgt.
Eine Einschränkung von Verzehr von alkoholischen Getränken auf öffentlichen Plätzen und entsprechende gaststättenrechtliche Verkaufsverbote (z.B. § 19 GastG) werden für den Fall, dass der
Infektionsschutz in der Innenstadt dies erfordert, ausdrücklich vorbehalten.
13. Dringlichkeitsentscheidungen der Oberbürgermeisterin bzw. Verfügungen der Verwaltung
Die Oberbürgermeisterin kann gemäß den Regelungen der Gemeindeordnung mit Blick auf kurzfristige Entwicklungen beim Infektionsschutzgeschehen bzw. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechende Dringlichkeitsentscheidungen erlassen, falls eine Befassung des Ferienausschusses nicht abgewartet werden kann. Die Verwaltung wird ermächtigt, ggf. entsprechende Allgemeinverfügungen oder vergleichbare geeignete Regelungen zur Umsetzung der Beschlussfassung des Stadtrats in dieser Beschlussvorlage zu erlassen.
14. Sperrung Herkulesbrunnen
Die Verwaltung wird ermächtigt, für den Fall, dass in den Monaten August, September und Oktober 2020 am Herkulesbrunnen Personenballungen festzustellen sind, die mit dem Infektionsschutz nicht übereinstimmen, eine Sperrung des Aufenthaltsbereichs um den Herkulesbrunnen durchzuführen, ggf. beschränkt auf bestimmte Tage bzw. bestimmte Uhrzeiten.
15. Müll-Vermeidungskonzept
Die Verwaltung wird beauftragt, unter der Federführung des Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetriebes der Stadt Augsburg (AWS) ein Konzept zur Vermeidung des derzeit hohen Abfallaufkommens im Innenstadtbereich der Stadt Augsburg zu entwickeln und die zur Umsetzung erforderlichen Sach- und Personalkosten zu ermitteln.
16. Ordnungsdienst – Nachtmanager
Der Einhaltung und Überwachung der städtischen Ordnungsregelungen, aktuell aber insbesondere der geltenden Infektionsschutzregelungen, kommt erhebliche Bedeutung zu.
Vor diesem Hintergrund ist eine zunächst befristete Kapazitätsverstärkung des städtischen Ordnungsdienstes, hier
insbesondere der Nachtmanager, erforderlich. Die Verwaltung wird beauftragt, dem kommenden Ferienausschuss hierzu einen Vorschlag zur personellen Verstärkung des Ordnungsdienstes (Nachtmanager) zu unterbreiten.
17. Präventives Konzept zur Bewältigung der Herausforderungen der Corona-Pandemie
Die Verwaltung der Stadt Augsburg wird beauftragt, zusammen mit Expertinnen und Experten (z.B. dem Stadtjugendring, Beiräten) aus der Stadtgesellschaft Konzepte zu entwickeln, um die vielfältigen Herausforderungen der Corona-Pandemie für den öffentlichen Raum zu bewältigen. Hierbei sind maßgeblich das Gesundheitsamt sowie das Büro für kommunale Prävention einzubeziehen. Das Büro für Kommunale Prävention wird gebeten, im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft „Corona-Pandemie“ die vielfältigen und über den aktuellen Zeitpunkt hinausgehende Auswirkungen der Pandemie auf die Stadtgesellschaft unter präventiven Gesichtspunkten (z.B. Erfordernisse der urbanen Konfliktprävention) zu bearbeiten und etwaige Maßnahmen vorzuschlagen.
18. Die Verwaltung wird beauftragt, alle aus den oben genannten Beschlüssen folgenden Regelungen und Maßnahmen umgehend zu ergreifen. Dem Ferienausschuss ist ein mündlicher Bericht über die Evaluierung der ergriffenen Maßnahmen zu geben.